Klinik Pyramide zieht Urteil ans Bundesgericht weiter

28.09.2020

Medienmitteilung

Klinik Pyramide zieht Urteil weiter

Zürich/Küsnacht, 28. September 2020 – Der Verwaltungsrat der Klinik Pyramide akzeptiert das Urteil des Verwaltungsgerichtes nicht und zieht es an das Bundesgericht weiter. Die Begründung, das öffentliche Interesse an einer Klinik im Vertragsspitalstatus sei kleiner als das öffentliche Interesse am Erhalt der alten Villa Nager, ist nicht nachvollziehbar und widerspricht der vom Gesetzgeber mit der Einführung der neuen Spitalfinanzierung gewollten Stärkung des Wettbewerbs.

Die Baukommission der Gemeinde Küsnacht bewilligte im Juni 2018 das Gesuch der Klinik Pyramide für einen Neubau auf dem Gelände der ehemaligen Klinik St. Raphael in Itschnach. Um den Ausbau der Klinik zu ermöglichen, hatte der Gemeinderat Küsnacht die Villa Nager, das Hauptgebäude des früheren Spitals, aus dem kommunalen Denkmalschutz entlassen. Gegen die erteilte Baubewilligung und die Aufhebung der Unterschutzstellung durch den Gemeinderat rekurrierten nicht etwa der Denkmalpflege oder der Heimatschutz, sondern einzelne Anwohner, die schon ein früheres Klinikprojekt verhinderten. Im Juni 2019 wies das Baurekursgericht alle Rekurse vollumfänglich ab und bestätigte die Rechtmässigkeit des Bauvorhabens. Daraufhin zogen die Nachbarn ihre Beschwerde weiter an die nächsthöhere Instanz, das Verwaltungsgericht, welches diese nun in seinem Urteil vom 20. August 2020 bedauerlicherweise gutgeheissen hat. Das Verwaltungsgericht verletzt mit seinem Urteil die Autonomie der Gemeinde Küsnacht, die sich in der Vergangenheit mehrfach für eine neue Klinik ausgesprochen hat, unter anderem auch mit der für den Neubau erforderlichen deutlichen Annahme der Teilrevision des privaten Gestaltungsplanes.

Die Bauherrschaft, die Klinik St. Raphael AG, welche mehrheitlich der Klinik Pyramide am See AG gehört, sieht im Urteil klare Mängel und wird den Entscheid daher ans Bundesgericht weiterziehen. Insbesondere die Argumentation, ein Vertragsspital hätte ein geringeres öffentliches Interesse als etwa ein Listenspital, wird von der Bauherrschaft in Abrede gestellt. Im vorliegenden Urteil wird unter anderem eine Verletzung des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) gesehen, denn das KVG betrachtet Vertragsspitäler und Listenspitäler als komplementär. Vertragsspitäler sind wichtige Pfeiler in der Spitalversorgung, aufgrund ihres Status und im Gegensatz zu Listenspitälern aber nicht von öffentlichen Geldern abhängig. Der Gesetzgeber hat Vertragsspitäler bewusst in der Spitalplanung berücksichtigt, um dadurch den qualitativen und wirtschaftlichen Wettbewerb zu stärken, was an sich ein öffentliches Interesse erfüllt.


Medienkontakt

Glen George, Direktor | CEO
Tel. 044 388 16 17 oder 079 525 6688, ggeorge@pyramide.ch

Sandra Neeracher, Leiterin Kommunikation & Medien
Tel. 044 388 16 01 oder 079 418 44 64, sneeracher@pyramide.ch